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Sie sind getrennt und erhalten keine Auskunft in der Schule, im Kindergarten, in der Krippe, im Hort, beim Arzt, im Spital? Das Gesetz schreibt dazu folgendes:
Auch wer nicht sorgeberechtigt ist, hat gemäss ZBG 275a Abs. 2 ein klares Auskunftsrecht. Bei den Einwohnerkontrollen sollte der eigene Status (Sorgerecht etc.) überprüft und gegebenenfalls nachgereicht werden! Nur so ist leider gewährleistet, dass auch getrennte Eltern rechtmässig Auskunft erhalten.
Kontrollieren Sie auch die Einträge auf dem Einwohneramt und den Schulbüros! Oft sind diese falsch informiert oder nicht auf dem aktuellsten Stand. Die gängige Ausrede ist, dass die Software nicht dafür ausgerichtet sei.
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Art. 275a1
E. Information und Auskunft
1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a275a.html
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